Schulordung
§ 1 Name und Sitz der Musikschule
GEMEINDEVERBAND DER MUSIKSCHULE SÜDHEIDE Raiffeisenstr.27-29, 2322 Zwölfaxing § 2 Unterrichtsbesuch
(1) Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.
(2) Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.
(3) Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.
§ 3 Versäumte Unterrichtseinheiten
(1) Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder der Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
(2) Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.
§ 4 Unterrichtsmittel
Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§ 5 Schulgeldzahlungspflicht
(1) Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
(2) Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
(3) Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden.
§ 6 Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
(1) Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.
(2) Der Mietzins für ein Instrument richtet sich nach dessen Anschaffungswert und wird pro Monat eingehoben. Die Bezahlung erfolgt mittels Erlagschein. (Richtwert: Der Jahresmietzins darf 25% des Anschaffungswertes nicht übersteigen; mindestens jedoch € 7,5 höchstens € 11,–)).
(3) Bei Entlehnung von Noten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.
§ 7 Zugang, Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin beim Schulleiter. Bei minderjährigen Schülern ist das Anmeldeformular vom Erziehungsberechtigten zu unterfertigen.
(2) Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.
(3) Ein allfälliger Wunsch nach Zuteilung zu einem bestimmten Lehrer ist auf dem Anmeldeformular zu vermerken und wird vom Schulleiter nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Ein Wechsel zu einem anderen Lehrer während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Musikschule möglich und bedarf der Zustimmung des Schulleiters.
(5) Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Schülers bzw. – bei einem minderjährigen Schüler – des Erziehungsberechtigten, die rechtzeitig vor Ende des laufenden Schuljahres, und zwar spätestens bis zum 31.Mai, beim Schulleiter einlangen muss.
(6) Eine Abmeldung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes, möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter
Teilnahme an Schulveranstaltungen Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.